Passagierrechte
Lieber Fluggast,
wenn Ihr Flug
annulliert oder stark verspätet wurde, oder Ihnen die Beförderung auf einem Flug für den Sie eine
bestätigte Buchung haben, verweigert wurde, stehen Ihnen Rechte gemäß der EU – Verordnung
261/2004 zu, die am 17.02.2005 in Kraft getreten ist. Zuständig für die Gewährung Ihrer
Rechte ist die Fluggesellschaft, auf deren Flug sich die Flugunregelmäßigkeit ereignet.
Gültigkeit
Die Verordnung gilt:
Für Fluggäste,
die in einem EU – Mitgliedstaat einen Flug antreten oder aus einem Drittstaat einen Flug mit einer
EU-Fluggesellschaft in ein EU – Land antreten, sofern die Fluggäste in diesem Drittstaat keine
Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten haben,
- nur, wenn Sie
über eine bestätigte Buchung für den betreffenden Flug verfügen,
- nur wenn Sie sich
(außer im Fall der Flugannullierung) zur angegebenen Zeit bzw. falls keine Zeit angegeben
wurde, spätestens 45 Minuten vor der veröffentlichten Abflugzeit zur Abfertigung eingefunden
haben,
- nur wenn Sie zu
einem der Öffentlichkeit verfügbaren Tarif reisen.
Verspätungen
Verspätungen laut EU-Verordnung 261/04 liegen
ab einer Verzögerung des Abfluges gegenüber der planmäßigen Abflugzeit von 4 Stunden bei Flügen über
3.500 km Entfernung, von 3 Stunden bei Flügen zwischen 1.500 und 3.500 km sowie bei Flügen über
1.500 km innerhalb der EU und von 2 Stunden bei Flügen bis zu 1.500 km Entfernung vor. Wenn absehbar
ist, dass Ihr Flug eine große Verspätung haben wird, haben Sie das Recht von der Fluggesellschaft
Betreuungsleistungen zu erhalten.
Dies sind: Verpflegung in angemessenem Verhältnis zur
Wartezeit, gegebenenfalls Hotelübernachtung inkl. Transferkosten und die Möglichkeit für zwei kurze
Telefonate, Faxe oder E-Mails. Die Fluggesellschaft braucht Ihnen die Betreuungsleistungen nicht zu
gewähren, wenn durch sie Ihr Abflug noch weiter verzögert würde. Bei Verspätungen über 5 Stunden
haben Sie das Recht, sich die Kosten für den Flugschein für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte
binnen sieben Tagen erstatten zu lassen, bzw. für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der
Reisezweck durch die Verspätung verfehlt wurde und ggfs. Rückbeförderung zum Ausgangspunkt zum
frühestmöglichen Zeitpunkt.
Sie haben ein Recht auf eine Ausgleichsleistung, wenn sich Ihre
Ankunft am Zielflughafen um mehr als 3 Stunden verzögert und die Verspätung nicht auf
außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, die sich bei Ergreifen aller zumutbaren Maßnahmen
nicht hätten vermeiden lassen, d. h. zum Beispiel bei schlechten Wetterbedingungen, politischer
Instabilität, Streiks, Sicherheitsrisiken, unerwarteten Flugsicherheitsmängeln.
Überbuchung
Wenn Sie im Falle einer Überbuchung
unfreiwillig von der Beförderung auf dem gebuchten Flug ausgeschlossen werden, haben Sie gegenüber
der Fluggesellschaft das Recht auf Betreuungsleistungen wie oben bei „Verspätungen“ aufgeführt.
Außerdem wird Ihnen eine anderweitige Beförderung zum Endziel ihrer gebuchten Flugreise angeboten.
Diese erfolgt zum frühestmöglichen Zeitpunkt und unter vergleichbaren
Bedingungen.
Vorbehaltlich verfügbarer Plätze können Sie stattdessen auch zu einem späteren
von Ihnen gewünschten Zeitpunkt zu ihrem Endziel reisen, wobei dann Verpflegungs-, Hotel- und
Transferkosten von Ihnen selbst zu tragen sind.
Wenn Sie unfreiwillig oder freiwillig von der
Beförderung ausgeschlossen wurden, haben Sie das Recht auf einen Alternativflug, oder eine
Erstattung und eine Ausgleichsleistung, die auch per Cheque oder Überweisung, oder, mit Ihrer
Zustimmung, in Form eines Gutscheins erfolgen kann. Die Höhe dieser Zahlung ist abhängig von der
Entfernung der geplanten Flugstrecke und von der Ihnen angebotenen anderweitigen Beförderung: Bei
Flugentfernungen bis zu 1.500 km beträgt die Ausgleichsleistung 250 €, zwischen 1.500 und 3.500 km
sowie für innereuropäische Flüge über 1.500 km beträgt sie 400 € und über 3.500 km beträgt sie 600
€. Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast
infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit
ankommt.
Wird Ihnen ein Alternativflug angeboten, dessen Ankunftszeit bei Flügen von bis zu
1.500 km nicht später als 2 Stunden, bei Flügen zwischen 1.500 und 3.500 km nicht später als 3
Stunden und bei allen Flügen über 3.500 km nicht später als 4 Stunden nach der planmäßigen
Ankunftszeit des ursprünglich gebuchten Fluges liegt, beträgt die Ausgleichsleistung nur 50% der
oben genannten Zahlungshöhen, d.h. also 125 €, 200 € oder 300 €.
Sie haben keinen Anspruch auf
oben beschriebene Leistungen, wenn Ihnen die Beförderung begründet durch eigenes Verschulden, aus
Gesundheits-, oder Sicherheitsgründen, oder wegen fehlender oder unzureichender Reisedokumente
verweigert wurde.
Annullierung
Sollte der Flug, auf dem Sie eine bestätigte
Buchung hatten, annulliert worden sein, haben Sie ebenfalls die gleichen Rechte auf eine
anderweitige Beförderung, Betreuungsleistung, Erstattung und Ausgleichsleistung wie sie oben
aufgeführt sind.
Sie haben jedoch keinen Anspruch auf eine Ausgleichsleistung gemäß der EU
Verordnung, wenn das Vorkommnis auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, die sich bei
Ergreifen aller zumutbaren Maßnahmen nicht hätten vermeiden lassen. Beispielsweise bei schlechten
Wetterbedingungen, politischer Instabilität, Streiks, Sicherheitsrisiken, unerwarteten
Flugsicherheitsmängeln.
Ebenso besteht kein Recht auf Ausgleichsleistung bei:
- Information über
die Annullierung mindestens 14 Tage vor dem Abflug
- Information über
die Annullierung zwischen 14 Tagen und 7 Tagen vor dem Abflug und Abflug nicht mehr als 2
Stunden vor der ursprünglichen Abflugzeit bzw. Ankunft nicht mehr als 4 Stunden nach der
geplanten Ankunftszeit
- Information über
die Annullierung weniger als 7 Tage vor dem Abflug und Abflug nicht mehr als 1 Stunde vor
der ursprünglichen Abflugzeit bzw. Ankunft nicht mehr als 2 Stunden nach der geplanten
Ankunftszeit.
Herabstufung
Wenn Sie von einer Herabstufung in eine
niedrigere Klasse betroffen sind, haben Sie das Recht auf eine Ausgleichsleistung innerhalb von 7
Tagen. Die Höhe dieser Zahlung ist abhängig von der geplanten Flugstrecke und dem bezahlten
Flugpreis pro Segment bei Flugentfernungen bis zu 1.500 km beträgt die Ausgleichsleistung 30% des
bezahlten Flugpreises pro Segment zwischen 1.500 und 3.500 km sowie für innereuropäische Flüge über
1.500 km beträgt sie 50% des bezahlten Flugpreises pro Segment und über 3.500 km beträgt sei 75% des
bezahlten Flugpreises pro Segment. Wenn Sie der Meinung sind, dass Sie Ansprüche aufgrund der zuvor genannten
Voraussetzungen gegenüber der EW Discover GmbH geltend machen können, dann wenden Sie sich bitte über das
Feedbackformular auf Lufthansa.com an uns oder via Post an die:
EW Discover GmbH, Hugo-Eckener-Ring 1, FAC, Building 234, 60549 Frankfurt am Main.
Eine Liste mit der für die Sicherstellung der
Fluggastrechte zuständigen Beschwerdestellen finden Sie auf Europa.eu.