Allgemeine Beförderungs­bedingungen für Fluggäste und Gepäck (ABB)

Frankfurt, Juni 2022
Herausgeber: EW Discover GmbH

Artikel 1: Begriffsbestimmungen

Sofern sich aus dem Wortlaut oder dem Zusammenhang nichts anderes ergibt, haben die folgenden Ausdrücke die ihnen jeweils nebenstehend zugeordnete Bedeutung:

Wir / Discover
bezeichnet die EW Discover GmbH

Sie
bezeichnet alle Personen, die aufgrund eines Flugscheins befördert werden (siehe auch Definition „Fluggast“)

Code Share
ist eine Luftbeförderung, die durch einen anderen als den im Flugschein bezeichneten Luftfrachtführer ausgeführt wird.
Wenn Sie einen Flug wahrnehmen wollen, der von einem unserer Code Share-Partner ausgeführt wird, lesen Sie bitte in Artikel 2.2., welche Abweichungen von den vorliegenden Beförderungsbedingungen bei Code Share-Flügen zu beachten sein können.

Elektronischer Flugschein
ist der von uns oder in unserem Auftrag im Reservierungssystem gespeicherte Flugschein, belegbar durch den dem Fluggast ausgehändigten „Itinerary Receipt“ oder „Reiseplan“ oder „Reisebestätigung“.

Fluggast
ist jede Person, die aufgrund eines Flugscheins in einem Flugzeug befördert wird oder werden soll.

Fluggastcoupon oder Passenger Receipt
ist der Teil des durch uns oder in unserem Auftrag ausgestellten Flugscheins, der einen entsprechenden Vermerk trägt und der beim Fluggast verbleibt.

Flugpreis
ist der gemäß Art. 23 Abs. 1 Satz 2 VO (EG) 1008/2008 zu zahlende Endpreis einschließlich aller anwendbaren Steuern und Gebühren, Zuschläge und Entgelte.

Flugschein
ist die durch uns oder in unserem Auftrag für den Luftfrachtführer ausgestellte Urkunde, die als „Flugschein und Gepäckschein“ oder als „Elektronisches Ticket“ gekennzeichnet ist ; die darin enthaltenen Vertragsbedingungen und Hinweise sowie Flug- und Fluggastcoupon sind Bestandteil des Flugscheins.

Gepäck
sind alle Gegenstände, die für Ihren Gebrauch bestimmt sind. Soweit nichts anderes bestimmt ist, umfasst dieser Begriff sowohl aufgegebenes als auch nicht aufgegebenes Gepäck des Fluggastes.

Gepäck, aufgegebenes
ist dasjenige Gepäck, das wir in unsere Obhut nehmen und für das wir einen Gepäckschein ausgestellt haben.

Gepäck, nicht aufgegebenes
ist Ihr Gepäck mit Ausnahme des aufgegebenen Gepäcks.

Gepäckidentifizierungsmarke
ist ein von uns ausschließlich zur Identifizierung des aufgegebenen Gepäcks ausgestellter Schein, dessen Gepäckanhängerteil von uns am aufgegebenen Gepäckstück befestigt und dessen Gepäckidentifizierungsteil Ihnen ausgehändigt wird.

Gepäckschein, Gepäckabschnitt
ist derjenige Teil des Flugscheins, der sich auf die Beförderung Ihres aufgegebenen Gepäcks bezieht.

Höhere Gewalt
sind ungewöhnliche und unvorhersehbare Umstände, die nicht unserem Einfluss unterliegen, und die auch bei Anwendung aller Sorgfalt unvermeidbar.

Itinerary Receipt
ist das Reisedokument, das wir Ihnen, wenn Sie mit elektronischen Flugscheinen reisen, übermitteln, und das Ihren Namen sowie Fluginformationen und Hinweise enthält. Dieses Dokument verbleibt bei Ihnen und ist während der gesamten Reise mitzuführen.

Luftfrachtführer
ist jeder Luftfrachtführer, der den Fluggast und/oder sein Gepäck aufgrund des Flugscheins befördert und dessen Airline Designator Code im Flugschein erscheint.

Meldeschlusszeit
ist der von uns oder dem jeweiligen Luftfrachtführer festgesetzte Zeitpunkt, bis zu dem Sie Ihre Check-in-Formalitäten abgeschlossen haben und im Besitz Ihrer Bordkarte sein müssen.

Name und Anschrift des Luftfrachtführers
Unser Name darf im Flugschein in Form des Airline Designator Codes oder in sonstiger Weise abgekürzt werden. Als unsere Anschrift gilt auch der Flughafen des Abflugortes, der gegenüber der ersten Abkürzung unseres Namens im Flugschein erscheint.

Schaden
schließt Tod, Körperverletzung, Verspätungsschäden, Verlust oder andere Beschädigungen jeglicher Art ein, welche aus oder in Verbindung mit der Beförderung oder anderen durch den Luftfrachtführer geleisteten Diensten entstehen.

SZR
sind die Sonderziehungsrechte entsprechend der Definition des Internationalen Weltwährungsfonds.

Tage
sind volle Kalendertage, einschließlich der Sonntage und gesetzlichen Feiertage; bei Anzeigen wird der Absendetag der Anzeige nicht mitgerechnet; bei Feststellung der Gültigkeitsdauer wird der Tag der Ausstellung des Flugscheines oder der Tag des Flugbeginns nicht mitgerechnet.

Tarife
bezeichnet die veröffentlichten Flugpreise, Steuern und Gebühren und/oder die darauf bezogenen Beförderungsbedingungen einer Fluggesellschaft. Bestimmte Tarife unterliegen einschränkenden Bestimmungen im Hinblick auf Umbuchung oder Stornierungen. Die einzelnen Bedingungen entnehmen Sie bitte den jeweiligen Tarifbestimmungen. Wenn gewünscht, können unsere Tarife eingesehen werden.
Wenn Sie einen Flug wahrnehmen wollen, der von einem unserer Code Share-Partner ausgeführt wird, lesen Sie bitte in Artikel 2.2., welche Abweichungen von den vorliegenden Beförderungsbedingungen bei Code Share-Flügen zu beachten sein können.

Übereinkommen
bezieht sich auf die jeweils zutreffende(n) der folgenden gesetzliche(n) Grundlage(n):
  • das am 12. Oktober 1929 in Warschau unterzeichnete Abkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr;
  • das Warschauer Abkommen in seiner in am 28. September 1955 geänderten Fassung;
  • das Warschauer Abkommen in seiner durch das Montrealer Protokoll Nr. 1 (1975) geänderten Fassung;
  • das Warschauer Abkommen in der Fassung des Haager Protokolls und des Montrealer Protokolls Nr. 2 (1975);
  • das Zusatzabkommen von Guadalajara (1961);
  • das am 28. Mai 1999 in Montreal unterzeichnete Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (nachstehend als Montrealer Übereinkommen bezeichnet).

Tarifkonditionen
sind die Bedingungen, die als solche bezeichnet sind, im Flugschein oder im „Itinerary Receipt“ eingetragen sind und diese Beförderungsbedingungen in den Beförderungsvertrag einbeziehen.

Artikel 2: Anwendungsbereich

2.1 Allgemeines
Diese Beförderungsbedingungen sind die Beförderungsbedingungen, auf welche im Flugschein Bezug genommen wird. Sie sind vorbehaltlich der Bestimmung in Absatz 2.2. und 2.3. dieses Artikels nur auf solche Beförderungen anwendbar, für die unser Airline Code (4Y) in der Carrierspalte des Flugscheins eingetragen ist.

2.2 Code Share
Wir haben mit anderen Fluggesellschaften Abkommen getroffen, die unter der Bezeichnung „Code Share“ bekannt sind. Dies bedeutet, dass auch dann, wenn Discover (4Y) als Luftfrachtführer in der Carrierspalte des Flugscheins eingetragen ist, die Beförderung durch eine andere Fluggesellschaft durchgeführt werden kann. Im Falle eines Code-Share-Fluges teilt Discover Ihnen während des Buchungsprozesses mit, welcher Carrier den Flug durchführen wird.
Für Code-Share-Dienste auf Flügen, die von anderen Carriern durchgeführt werden, gelten die vorliegenden Beförderungsbedingungen. Code-Share-Partner haben jedoch unter Umständen Bestimmungen hinsichtlich der Durchführung eigener Flüge, die von den Bestimmungen für von Discover durchgeführte Flüge abweichen. Diese Beförderungsbedingungen von Code Share-Partnern werden deshalb in die vorliegenden Beförderungsbedingungen einbezogen und damit Bestandteil des Beförderungsvertrages.
Sie sollten sich die Bestimmungen für Flüge, die von einem anderen Carrier im Rahmen einer Code-Share-Vereinbarung durchgeführt werden, durchlesen und sich mit Besonderheiten wie z. B. Check-in-Zeiten, Anforderungen und Richtlinien bezüglich der Beförderung unbegleiteter Minderjähriger, Beförderung von Tieren, Beförderungsverweigerung, Sauerstoffgeräte, Betriebsunregelmäßigkeiten, Entschädigung bei Beförderungsverweigerung und Gepäckfreimengen/-annahme etc. vertraut machen.

2.3 Entgegenstehendes Recht
Falls irgendeine in diesen Beförderungsbedingungen enthaltene oder in Bezug auf genommene Bestimmung zu unseren Tarifen oder zu Gesetzen in Widerspruch steht, haben diese Tarife oder Gesetze Vorrang. Sollten einzelne Bestimmungen nach anwendbarem Recht unwirksam sein, so gelten die übrigen Bestimmungen fort.

Artikel 3: Flugscheine

3.1 Allgemeines
3.1.1 Wir erbringen die Beförderungsleistung nur an den im Flugschein genannten Fluggast und nur gegen Vorlage eines gültigen Flugscheins bzw. im Falle einer elektronischen Buchung einer gültigen ETIX- Hinterlegung im Buchungssystem, der den Flugcoupon für den entsprechenden Flug, alle nachfolgenden Flugcoupons und den Fluggastcoupon enthält. Die Überprüfung der Identität bleibt vorbehalten.
3.1.2 Flugscheine sind nicht übertragbar.
3.1.3 Die Erstattung von Flugscheinen kann eingeschränkt sein. Die Bedingungen entnehmen Sie bitte den jeweiligen Tarifbestimmungen. Sie sollten den Tarif wählen, der Ihrem Bedarf am besten entspricht.

3.2 Flugschein als Voraussetzung für die Beförderung
Bei Reisen mit einem elektronischen Flugschein können wir die Beförderung nur gewährleisten, wenn sich der Fluggast mittels amtlichem Dokument ausweisen kann und wenn ein gültiger elektronischer Flugschein auf den Namen des Fluggastes ausgestellt wurde.

3.3 Dauer der Gültigkeit
3.3.1 Vorbehaltlich abweichender Bestimmungen im Flugschein, in diesen Bedingungen oder in anwendbaren Tarifen (die entsprechend den Angaben im Flugschein die Gültigkeitsdauer eines Flugscheins beschränken können), ist die Gültigkeit eines Flugscheins wie folgt:
3.3.1.1 ein Jahr, gerechnet vom Ausstellungsdatum oder
3.3.1.2 ein Jahr, gerechnet vom Zeitpunkt des Reiseantritts, sofern dieser innerhalb eines Jahres ab Flugscheinausstellung erfolgt ist.

3.4 Änderung auf Wunsch des Fluggastes
3.4.1 Sofern Sie sich für einen Tarif entschieden haben, der die Einhaltung einer festen Flugscheinreihenfolge vorsieht, beachten Sie bitte: wird die Beförderung nicht auf allen oder nicht in der im Flugschein angegebenen Reihenfolge der einzelnen Teilstrecken bei ansonsten unveränderten Reisedaten angetreten, werden wir den Flugpreis entsprechend Ihrer geänderten Streckenführung nachkalkulieren. Dabei wird der Flugpreis ermittelt, den Sie in Ihrer Preisgruppe am Tag Ihrer Buchung für Ihre tatsächliche Streckenführung zu entrichten gehabt hätten. Dieser kann höher oder niedriger sein als der ursprünglich bezahlte Flugpreis.War die von Ihnen ursprünglich gebuchte Preisgruppe für die geänderte Streckenführung am Tag der Buchung nicht verfügbar, wird für die Nachkalkulation die günstigste verfügbar gewesene Preisgruppe für Ihre geänderte Streckenführung zugrunde gelegt.
3.4.2 Sofern am Tag der Buchung für Ihre geänderte Streckenführung ein höherer Flugpreis zu entrichten gewesen wäre, werden wir unter Anrechnung des bereits gezahlten Flugpreises die Differenz nacherheben. Bitte beachten Sie, dass wir die Beförderung davon abhängig machen können, dass Sie den Differenzbetrag gezahlt haben. Sollten Sie über ein nach den Tarifbedingungen erstattbares Ticket verfügen und noch keine Teilstrecke abgeflogen haben, steht es Ihnen frei, sich den Ticketpreis gemäß den Tarifbestimmungen erstatten zu lassen. Sie verlieren damit Ihren Beförderungsanspruch. Dieser Artikel 3.4.2 gilt nicht für Beförderungen von Verbrauchern mit Wohnsitz in Österreich.
3.4.3 Für Beförderungen von Verbrauchern mit Wohnsitz in Österreich gilt folgendes:
Sofern Sie sich für einen Tarif entschieden haben, der die Einhaltung einer festen Flugscheinreihenfolge vorsieht, beachten Sie bitte: wird die Beförderung nicht auf allen oder nicht in der im Flugschein angegebenen Reihenfolge der einzelnen Teilstrecken bei ansonsten unveränderten Reisedaten angetreten, werden wir den Flugpreis entsprechend Ihrer geänderten Streckenführung nachkalkulieren. Dies gilt nicht, wenn Sie aufgrund höherer Gewalt, Krankheit oder aus einem von Ihnen nicht zu vertretenden Grund daran gehindert sind, die Beförderung auf allen oder in der im Flugschein angegebenen Reihenfolge der einzelnen Teilstrecken anzutreten und uns die diesbezüglichen Gründe sofort nach Kenntniserlangung mitteilen und nachweisen. Im Falle der Nachkalkulation wird der Flugpreis ermittelt, den Sie in Ihrer Preisgruppe am Tag Ihrer Buchung für Ihre tatsächliche Streckenführung zu entrichten gehabt hätten. Dieser kann höher oder niedriger sein als der ursprünglich bezahlte Flugpreis. War die von Ihnen ursprünglich gebuchte Preisgruppe für die geänderte Streckenführung am Tag der Buchung nicht verfügbar, wird für die Nachkalkulation die günstigste verfügbar gewesene Preisgruppe für Ihre geänderte Streckenführung zugrunde gelegt.
Sofern am Tag der Buchung für Ihre geänderte Streckenführung ein höherer Flugpreis zu entrichten gewesen wäre, werden wir unter Anrechnung des bereits gezahlten Flugpreises die Differenz nacherheben. Bitte beachten Sie, dass wir die Beförderung davon abhängig machen können, dass Sie den Differenzbetrag gezahlt haben.
Sollten Sie über ein nach den Tarifbedingungen erstattbares Ticket verfügen und noch keine Teilstrecke abgeflogen haben, steht es Ihnen frei, sich den Ticketpreis gemäß den Tarifbestimmungen erstatten zu lassen. Sie verlieren damit Ihren Beförderungsanspruch.

Artikel 4: Flugpreise, Zuschläge, Steuern, Gebühren und Abgaben

4.1 Flugpreise
Es wird der Endpreis geschuldet, der für die Beförderung vom tatsächlichen Abflugort zum tatsächlichen Bestimmungsort maßgeblich ist. Er setzt sich aus dem Flugpreis sowie den anfallenden Steuern, Gebühren und Zuschlägen zusammen. Er wird in Übereinstimmung mit dem Tarif errechnet, der am Tage der Buchung des Flugscheins für die darin genannten Flugdaten und Flugstrecken gültig ist. Flugpreise schließen die Vergütung für Bodentransportdienste zwischen Flughäfen sowie zwischen Flughäfen und Stadtzentren nicht ein. Der Flugpreis kann von der Fluggesellschaft erhobene Zuschläge enthalten.

4.2 Steuern, Gebühren und Abgaben
Alle Steuern, Gebühren oder sonstigen Abgaben, die durch Regierungs-, Kommunal- oder andere Behörden oder vom Flughafenunternehmen in Bezug auf Fluggäste oder für deren Inanspruchnahme von Dienstleistungen erhoben werden, sind im Endpreis enthalten und werden zusätzlich zu den Flugpreisen von Ihnen zu bezahlen, jedoch stets im Endpreis ausgezeichnet.

4.3 Persönliche Daten
4.3.1 Sie erkennen an, uns Ihre persönlichen Daten zu folgenden Zwecken zur Verfügung gestellt zu haben: Vornahme von Flugbuchungen, Kauf von Flugscheinen, Erwerb von Zusatzleistungen, Entwicklung und Angebot von Dienstleistungen, Durchführung von Einreiseformalitäten sowie die Übermittlung solcher Daten an die zuständigen Behörden im Zusammenhang mit der Durchführung Ihrer Reise. Sie ermächtigen uns, diese Daten ausschließlich zu diesen Zwecken an uns, das Flugschein ausstellende Reisebüro, Behörden, andere Fluggesellschaften oder sonstige Erbringer vorgenannter Dienstleistungen weiterzugeben.
4.3.2 Wir überprüfen Zahlungstransaktionen zur Verhinderung von Betrug und anderen Missbrauchsfällen. Dazu bedienen wir uns sowohl interner als auch externer Quellen. Sie erkennen an, dass wir zu diesem Zwecke auch eindeutige identifizierbare technische Merkmale überprüfen. Werden konkrete Sachverhalte festgestellt, behalten wir uns das Recht vor, Informationen (inklusive personenbezogene Daten), an andere Gesellschaften innerhalb der Lufthansa Gruppe (u. a. Austrian Airlines, Eurowings, Germanwings, Brussels Airlines, SWISS Global Air Lines AG, Edelweiss Air AG, SWISS International Air Lines AG, Miles and More GmbH) zu übermitteln, welche diese dann auch für eigene Zwecke bearbeiten.

Artikel 5: Sitzplatzreservierung

5.1 General
5.1.1 Auf einigen Discover Flügen steht Ihnen die Möglichkeit der vorherigen Sitzplatzreservierung zur Verfügung. Im Rahmen dieses Services können Sie – soweit verfügbar – eine bestimmte Sitzplatzkategorie (Gang-, Fenster- oder Mittelplatz, Sitzplatz mit mehr Beinfreiheit) wählen. Dieser Service ist je nach Art des Sitzplatzes für einige Buchungsklassen kostenpflichtig. Eine Verpflichtung zur (kostenpflichtigen) Sitzplatzreservierung besteht nicht.
5.1.2 In jedem Fall können Sie beim Check-In einen bestimmten Sitzplatz anfordern. Wenn Sie den Service „Automatischer Check-In“ nutzen, haben Sie die Möglichkeit anschließend einen anderen als den Ihnen zugewiesenen Sitzplatz auszuwählen, sofern noch andere Sitzplätze für Sie verfügbar sind. Wir bemühen uns, auf Passagierwünsche einzugehen, können jedoch keine bestimmten Sitzplätze garantieren.
5.1.3 Wir sind berechtigt, Sitzplätze jederzeit neu zuzuweisen, auch nach Betreten des Flugzeugs. Dies kann aus Gründen der Sicherheit oder aus operationellen Gründen notwendig sein. Haben Sie für eine vorherige Sitzplatzreservierung bezahlt und wird der Flug annulliert oder wird der Sitzplatz aus Gründen der Sicherheit oder aus operationellen Gründen anderweitig zugewiesen, werden wir Ihnen das Entgelt für die Sitzplatzreservierung erstatten. Eine Erstattung erfolgt nicht, wenn Sie den Flug freiwillig nicht antreten, umbuchen oder in eine andere Beförderungsklasse hochzustufen oder uns bei Buchung unkorrekte Angaben zur Befähigung des Sitzens am Notausgang gemacht haben.

5.2 Persönliche Daten
5.2.1 Sie erkennen an, uns Ihre persönlichen Daten zu folgenden Zwecken zur Verfügung gestellt zu haben: Vornahme von Flugbuchungen, Kauf von Flugscheinen, Erwerb von Zusatzleistungen, Entwicklung und Angebot von Dienstleistungen, Durchführung von Einreiseformalitäten sowie die Übermittlung solcher Daten an die zuständigen Behörden im Zusammenhang mit der Durchführung Ihrer Reise. Sie ermächtigen uns, diese Daten ausschließlich zu diesen Zwecken an uns, das Flugschein ausstellende Reisebüro, Behörden, andere Fluggesellschaften oder sonstige Erbringer vorgenannter Dienstleistungen weiterzugeben.
5.2.2 Wir überprüfen Zahlungstransaktionen zur Verhinderung von Betrug und anderen Missbrauchsfällen. Dazu bedienen wir uns sowohl interner als auch externer Quellen. Sie erkennen an, dass wir zu diesem Zwecke auch eindeutige identifizierbare technische Merkmale überprüfen. Werden konkrete Sachverhalte festgestellt, behalten wir uns das Recht vor, Informationen (inklusive personenbezogene Daten), an andere Gesellschaften innerhalb der Lufthansa Gruppe (u. a. Austrian Airlines, Eurowings, Germanwings, Brussels Airlines, SWISS Global Air Lines AG, Edelweiss Air AG, SWISS International Air Lines AG, Miles and More GmbH) zu übermitteln, welche diese dann auch für eigene Zwecke bearbeiten.

Artikel 6: Fluggastannahme und Einsteigen

6.1 Meldeschlusszeiten
Die Meldeschlusszeiten sind an den verschiedenen Flughäfen unterschiedlich, und wir empfehlen Ihnen, sich über diese Meldeschlusszeiten zu informieren und sie einzuhalten. Ihre Reise verläuft reibungsloser, wenn Sie ausreichend Zeit zur Einhaltung der Meldeschlusszeiten einplanen. Sofern Sie diese Zeiten nicht einhalten, sind wir zur Streichung Ihrer Buchung berechtigt. Wir oder das Flugschein ausstellende Reisebüro informieren Sie über die Meldeschlusszeit für den ersten mit uns durchgeführten Streckenabschnitt. Sie betragen, wenn nichts anderes angegeben ist, mindestens 45 Minuten vor dem planmäßigen Abflug.

6.2 Einsteigen
6.2.1 Sie sind verpflichtet, sich spätestens zu dem bei der Abfertigung angegebenen Zeitpunkt zum Einsteigen am Gate einzufinden.
6.2.2 Sofern Sie nicht rechtzeitig zum Einsteigen erscheinen, sind wir berechtigt, Ihre Buchung zu streichen.
6.2.3 Für Schäden und Aufwendungen, die Ihnen aus allein von Ihnen zu vertretenden Verletzungen dieser Bestimmungen oder der Bestimmungen unserer Partnerunternehmen (Code Share, Interlining, Charter) entstehen, haften wir nicht.

Artikel 7: Beschränkungen und Ablehnung der Beförderung

7.1 Beförderungsverweigerungsrecht
7.1.1 Wir können Ihre Beförderung oder Weiterbeförderung verweigern, wenn wir Sie vor der Buchung schriftlich davon in Kenntnis gesetzt haben, dass wir Sie vom Zeitpunkt der schriftlichen Benachrichtigung an nicht mehr auf unseren Flügen befördern werden. Dies kann der Fall sein, wenn Sie auf einem früheren Flug gegen die in den Artikeln 7 und 11 genannten Verhaltensregeln verstoßen haben und Ihre Beförderung deshalb unzumutbar ist. Wir dürfen ferner Ihre Beförderung oder Weiterbeförderung verweigern, wenn:
7.1.1.1 diese Maßnahme aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung oder zur Vermeidung eines Verstoßes gegen behördliche oder gesetzliche Auflagen des Staates notwendig ist, von dem aus abgeflogen wird oder der angeflogen oder überflogen wird; oder
7.1.1.2 Ihre Beförderung die Sicherheit, die Gesundheit oder in nicht unerheblichem Maße das Wohlbefinden anderer Fluggäste beeinträchtigen kann; oder
7.1.1.3 Ihr Verhalten, Ihr Zustand oder Ihre geistige oder körperliche Verfassung einschließlich der Auswirkungen von Alkoholgenuss oder Drogengebrauch derart ist, dass Sie sich selbst, andere Fluggäste oder Besatzungsmitglieder einer Gefahr aussetzen; oder
7.1.1.4 Sie sich auf einem früheren Flug in nicht unerheblichem Maße regelwidrig verhalten haben und Grund zu der Annahme besteht, dass sich solches Verhalten wiederholen kann; oder
7.1.1.5 Sie die Vornahme einer Sicherheitsprüfung verweigert haben; oder
7.1.1.6 Sie den anwendbaren Flugpreis, Steuern, Gebühren oder Zuschläge nicht bezahlt haben; oder
7.1.1.7 Sie nicht im Besitz der erforderlichen Reisedokumente sind, in ein Land einreisen wollen, für das Sie nur zum Transit berechtigt sind oder für das Sie keine gültigen Einreisepapiere besitzen, Ihre Reisedokumente während des Fluges vernichten oder deren Übergabe an die Besatzung gegen Quittung trotz Aufforderung ablehnen; oder
7.1.1.8 Sie einen Flugschein vorlegen, den Sie auf illegalem Wege oder unter Verstoß gegen die Miles and More Teilnahmebedingungen erworben oder erhalten haben oder der als verloren oder gestohlen gemeldet worden ist, gefälscht ist oder wenn Sie Ihre Identität mit der als Fluggast im Flugschein eingetragenen Person nicht nachweisen können; oder
7.1.1.9 Sie die Zahlung des anfallenden Differenzbetrages (Aufpreises) nach 3.4.2. verweigern oder einen Flugschein vorlegen, der durch andere als uns oder zur Flugscheinausstellung berechtigtes Reisebüro ausgestellt wurde oder nicht unerheblich beschädigt ist; oder
7.1.1.10 Sie unsere Sicherheitsvorschriften nicht einhalten; oder
7.1.1.11 Sie das beim Einsteigen sowie an Bord aller unserer Flugzeuge geltende Rauchverbot und das Verbot der Benutzung elektronischer Geräte an Bord missachten.

7.2 Besondere Betreuung
Die Beförderung von behinderten, kranken oder anderen Personen, die besondere Betreuung benötigen, sollte vorher angemeldet werden. Für entsprechende Anfragen melden Sie sich bitte montags bis freitags 08:30 Uhr – 20:00 Uhr, samstags, sonntags, feiertags 08:30 Uhr – 16:30 Uhr via Email an specialservice.discover-airlines@lufthansa-group.com oder mittels Fax (069 696 83677).
Um Ihren eigenen batteriebetriebenen Rollstuhl zu buchen, wenden Sie sich bitte an unser Services Team, indem Sie das ausgefüllte Anfrageformular via Email an specialservice.discover-airlines@lufthansa-group.com senden. Anhand der von Ihnen gemachten Angaben prüfen wir, ob ein Transport Ihres batteriebetriebenen Rollstuhls möglich ist.
Für Flugtauglichkeitsbescheinigungen (MEDA) können Sie sich täglich von 6:00 Uhr – 22:30 Uhr mittels Email an medicaloperation.discover-airlines@lufthansa-group.com, telefonisch an 069 696 55077 oder mittels Fax an 069 696 83677 wenden.

7.3 Beförderung von Kindern
7.3.1 Vor Vollendung des 5. Lebensjahres dürfen Kinder nur in Begleitung eines Erwachsenen, der mindestens 18 Jahre alt ist reisen. Die Beförderung von allein reisenden Kindern vom vollendeten 5. bis zum vollendeten 12. Lebensjahr muss vorher telefonisch angemeldet werden und unterliegt dem jeweils veröffentlichten Entgelt sowie den Bestimmungen, die in unseren Verkaufsbüros und über die Flugschein ausstellenden Reisebüros erhältlich sind.
7.3.2 Kinder können auch im eigenen Kindersitz auf einem Sitzplatz befördert werden; für Kleinkinder unter 2 Jahren ist hierfür ein zusätzlich gebuchter Sitzplatz erforderlich. Der Kindersitz ist während des gesamten Fluges mit dem am Flugzeugsitz vorhandenen Sitzgurt von Ihnen zu befestigen. Der Kindersitz muss zur Verwendung an Bord von Flugzeugen geeignet sein. Andernfalls sind wir berechtigt, die Beförderung des Kindersitzes in der Kabine zu verweigern. Wir haften nicht für die Folgen, die Ihnen aus einer fehlerhaften Befestigung des Kindersitzes, einer Funktionsuntauglichkeit oder aus der Nichtbefolgung von Anweisungen entstehen.
Nähere Informationen zu Reisen mit Kindern, insbesondere den zur Verwendung an Bord von Flugzeugen geeigneten Kindersitzen finden Sie hier Reisen mit Kindern - Lufthansa.

7.4 Ansprüche bei Beförderungsverweigerung
Werden Sie aus einem der vorstehenden Gründe von der Beförderung ausgeschlossen, so beschränken sich Ihre Ansprüche auf das Recht, eine Flugpreiserstattung für die nicht genutzten Flugcoupons nach Maßgabe von Artikel 10.4 verlangen.

Artikel 8: Gepäck

8.1 Freigepäck und Übergepäck
Je nach Tarif können Sie in bestimmtem Umfang Gepäckstücke als Freigepäck mitführen. Die Freigepäckgrenzen ergeben sich aus dem Flugschein und sind bei uns oder bei den Flugschein ausstellenden Reisebüros erhältlich. Die Beförderung von Gepäck über die Freigepäckgrenze hinaus sowie die Beförderung von Sondergepäck ist zuschlagpflichtig. Bei Flügen mit Discover-Flugnummer durch Partnergesellschaften (Codeshare-Flüge) ist die Freigepäckmenge ebenfalls im Ticket dargestellt; Übergepäckentgelte werden jedoch durch den ersten flugdurchführenden Carrier nach seinen eigenen Regeln erhoben. Die hierfür geltenden Raten erhalten Sie bei uns oder bei den Flugschein ausstellenden Reisebüros. Das Gewicht eines einzelnen Gepäckstücks darf jedoch 32 Kilogramm nicht überschreiten.

8.2 Gepäck von Fremden
Sie werden gebeten, die Mitnahme von Gepäck, das sie von Fremden erhalten haben, sowohl im Handgepäck als auch im aufgegebenen Gepäck zu verweigern.

8.3 Als Gepäck nicht anzunehmende Gegenstände
8.3.1 In Ihrem Gepäck dürfen nicht enthalten sein:
8.3.1.1 Gegenstände, die geeignet sind, das Flugzeug oder Personen oder Gegenstände an Bord des Flugzeugs zu gefährden, so wie sie in den Gefahrgutregeln der ICAO und der IATA aufgeführt sind, die bei uns oder bei den Flugschein ausstellenden Reisebüros erhältlich sind. Zu ihnen zählen insbesondere Explosivstoffe, komprimierte Gase, oxydierende, radioaktive oder magnetisierende Stoffe, leicht entzündliche Stoffe, giftige oder aggressive Stoffe.
8.3.1.2 Gegenstände, deren Beförderung nach den Vorschriften des Staates, von dem aus geflogen, der angeflogen oder überflogen wird, verboten ist;
8.3.1.3 Gegenstände, die gefährlich oder unsicher oder wegen ihres Gewichts, ihrer Größe oder Art sowie aufgrund ihrer Verderblichkeit, Zerbrechlichkeit oder ihrer besonderen Empfindlichkeit zur Beförderung ungeeignet sind; nähere Erläuterungen für den konkreten Einzelfall können bei uns oder den Flugschein ausstellenden Reisebüros in Erfahrung gebracht werden;
8.3.1.4 Einzeln mitgebrachte Lithium-Batterien oder Lithium-Akkumulatoren (wie sie in elektronischen Gebrauchsgütern wie z.B. in Powerbanks, Laptop-Computern, Mobiltelefonen, Uhren, oder Kameras gebräuchlich sind) sind ausschließlich im Handgepäck zu befördern. Es dürfen höchstens zwei einzelne Lithium-Batterien oder Akkumulatoren mit einer Wattstundenleistung zwischen 100Wh und max. 160Wh befördert werden. Sie bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die Fluggesellschaft. Die Gegenstände müssen vor Beschädigung oder Kurzschluss geschützt sein. Weitere Einzelheiten zur Beförderung von Batterien und Akkumulatoren sind den internationalen Gefahrgutvorschriften der International Civil Aviation Organization – ICAO – als internationale Zivilluftfahrtorganisation zu entnehmen, welche direkt auf den Internetseiten der ICAO unter der Rubrik Dangerous Goods oder über die Internetseiten des Luftfahrt-Bundesamtes eingesehen werden können.
8.3.2 Führen Sie an Ihrer Person oder in Ihrem Gepäck: Waffen jeder Art, insbesondere (a) Schuss-, Hieb- oder Stoßwaffen sowie Sprühgeräte, die zu Angriffs- oder Verteidigungszwecken verwendet werden, (b) Munition und explosionsgefährliche Stoffe, (c) Gegenstände, die ihrer äußeren Form oder ihrer Kennzeichnung nach den Anschein von Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen erwecken, mit sich, so haben Sie uns dies vor Reiseantritt anzuzeigen. Die Beförderung derartiger Gegenstände ist nur zulässig, wenn sie entsprechend den Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter als Fracht oder aufgegebenes Gepäck befördert werden. Satz 2 gilt nicht für Polizeibeamte, die in Erfüllung ihrer Dienstpflicht zum Waffentragen verpflichtet sind. Sie haben ihre Waffe während des Fluges dem verantwortlichen Flugzeugkommandanten auszuhändigen.
8.3.3 Waffen jeder Art, insbesondere Schuss-, Hieb- oder Stoßwaffen sowie Sprühgeräte. Sportwaffen können als Gepäck hinzugebucht und nach unserem Ermessen zugelassen werden. Sie müssen entladen und mit einer abgeschlossenen Sicherheitssperre versehen sein. Die Beförderung von Munition unterliegt den unter 8.3.1.1. genannten Bestimmungen der ICAO und der IATA.
8.3.4 Sollten Sie zu vertreten haben, dass Gegenstände, die entgegen den Bestimmungen gemäß 8.3.1. und 8.3.2. im aufgegebenen Gepäck enthalten sind, haften wir nicht.

8.4 Recht auf Verweigerung der Beförderung
8.4.1 Nach Maßgabe der Absätze 8.3.2. und 8.3.3. lehnen wir die Beförderung eines jeden unter Absatz 8.3. dieses Artikels genannten Gegenstandes als Gepäck ab; wird das Vorhandensein dieser Gegenstände im Verlauf der Beförderung festgestellt, so können wir deren Weiterbeförderung ablehnen.
8.4.2 Wir können die Beförderung von Gepäck ablehnen, wenn dieses aufgrund von Größe, Form, Gewicht, Art und Inhalt oder aus Sicherheitsgründen oder im Hinblick auf das Wohlbefinden anderer Fluggäste zur Beförderung ungeeignet ist. Informationen über nicht zur Beförderung geeigneter Gegenstände erhalten Sie auf Anfrage.
8.4.3 Wir können die Beförderung von Gepäck ablehnen, wenn es nicht ordnungsgemäß in Koffern oder ähnlichen Behältern verpackt ist, um eine sichere Beförderung mit der üblichen Vorsicht bei der Behandlung zu gewährleisten.

8.5 Untersuchung von Fluggast und Gepäck
Aus Sicherheitsgründen können wir verlangen, dass Sie einer Durchsuchung oder Durchleuchtung Ihrer Person und Ihres Gepäcks sowie dem Röntgen Ihres Gepäcks zustimmen. Willigen Sie in eine Untersuchung Ihrer Person oder Ihres Gepäcks auf das Vorhandensein nach Absatz 8.3. unzulässiger bzw. nicht angezeigter Gegenstände nicht ein, so können wir Ihre Beförderung und die Beförderung Ihres Gepäcks ablehnen; Ihre Ersatzansprüche beschränken sich dann auf die Erstattung des Flugpreises nach Maßgabe von Artikel 10.4 dieser Beförderungsbedingungen.

8.6 Aufgegebenes Gepäck
8.6.1 Nach Anlieferung des aufzugebenden Gepäcks nehmen wir es in unsere Obhut. Wir nehmen eine Eintragung in den Flugschein vor, die die Ausstellung des Gepäckscheins darstellt. Stellen wir zusätzlich zum Gepäckschein eine Gepäckmarke aus, so dient diese lediglich der Feststellung der Identität des Gepäcks.
8.6.2 Aufgegebenes Gepäck muss mit Ihrem Namen oder einer sonstigen Identifizierung versehen sein.
8.6.3 Aufgegebenes Gepäck wird mit demselben Flugzeug befördert, in dem Sie befördert werden, es sei denn, dass wir aus Gründen der Sicherheit oder aus operationellen Gründen entscheiden, es auf einem anderen Flug (wenn möglich dem nächsten) zu befördern. Wird Ihr aufgegebenes Gepäck auf einem nachfolgenden Flug befördert, so werden wir es an Ihrem Aufenthaltsort ausliefern, soweit nicht Ihre Anwesenheit bei der Zollbeschau erforderlich ist. Artikel 14 (Schadenshaftung) bleibt unberührt.

8.7 Handgepäck
8.7.1 Wir können Anzahl, Höchstgewichte und maximale Dimensionen für Handgepäck festlegen. In jedem Falle muss Handgepäck unter Ihren Vordersitz oder in die Gepäckfächer passen. Wenn Ihr Handgepäck diese Voraussetzungen nicht erfüllt oder den Sicherheitsanforderungen nicht entspricht, so muss es als aufgegebenes Gepäck befördert werden.
8.7.2 Gegenstände, die für die Beförderung im Frachtraum nicht geeignet sind, z. B. empfindliche Musikinstrumente, und die den Anforderungen gemäß Absatz 8.7.1. nicht entsprechen, werden zur Beförderung in der Kabine nur angenommen, wenn sie uns im Voraus angekündigt und von uns zur Beförderung angenommen worden sind. Für diese Sonderleistung können wir einen Zuschlag in Rechnung stellen.

8.8 Haustiere und Assistenzhunde
8.8.1 Die Beförderung von Hunden und Katzen muss gesondert angemeldet werden und unterliegt unserer Zustimmung. Andere Tierarten sind von der Beförderung ausgeschlossen.
Der Transport von Tieren richtet sich nach den Bestimmungen der IATA LAR („Live Animals Regulations“) und der internationalen und nationalen Tiertransportschutzgesetze.
Ein gewerblicher Transport ist nicht zulässig. Dazu zählen auch Transporte zu Ausbildungszwecken von Polizei-, Rettungs- oder Militärhunden sowie Patenflüge zur Verbringung von herrenlosen Tieren.
Tiere mit einer verkürzten Schädelform („brachycephalic“ oder „snub-nosed“) sind aufgrund ihrer Gefährdung unter Stress von der Beförderung generell ausgeschlossen.
Die Tiere müssen ordnungsgemäß in für den Lufttransport zugelassenen Versandkäfigen untergebracht und mit gültigen Gesundheits- und Impfzeugnissen, Einreiseerlaubnissen und anderen von den jeweiligen Ländern geforderten Einreise- oder Transitpapieren ausgestattet sein.
8.8.2 Das Gewicht der Tiere, von Versandkäfigen und mitgeführtem Tierfutter ist nicht im Freigepäck des Fluggastes enthalten. Für den Transport sind Entgelte zu entrichten, die Sie den Informationen auf unserer Homepage entnehmen und bei dem Discover Service Center erfragen können.
8.8.3 Ein für den Fluggast erforderlicher anerkannter Assistenzhund (z. B. Blindenführhund) wird kostenlos in der Kabine befördert.
8.8.4 Die Tiere müssen ordnungsgemäß in Versandkäfigen eingeschlossen und mit gültigen Gesundheits- und Impfzeugnissen, Einreiseerlaubnissen und anderen von den jeweiligen Ländern geforderten Einreise- oder Transitpapieren versehen sein. Wir behalten uns vor, Art und Weise der Beförderung festzulegen und die Zahl der für einen Flug zulässigen Tiere zu begrenzen.
8.8.5 Das Gewicht der Tiere, von Versandkäfigen und mitgeführtem Tierfutter ist nicht im Freigepäck des Fluggastes enthalten. Für den Transport sind Übergepäckentgelte zu entrichten.
8.8.6 Ein für den Fluggast erforderlicher anerkannter Assistenzhund wird kostenlos und soweit möglich in der Kabine befördert; bitte beachten Sie Absatz 8.8.7.
8.8.7 Auf Flügen in die oder aus den Vereinigten Staaten von Amerika gewährleistet Discover in dem von 14 C.F.R. Part 382 und anderen Gesetzen vorgeschriebenen Umfang die kostenlose Mitnahme eines Assistenztiers durch eine Person mit Behinderung, soweit die Begleitung durch ein Assistenztier erforderlich ist, um den Passagier bei der Verrichtung von Arbeiten oder Aufgaben zu seinen Gunsten zu unterstützen. Für die Beförderung gelten die abrufbaren Voraussetzungen:
Hinweise zur Mitnahme von Assistenzhunden. Wir akzeptieren ausschließlich Hunde als Assistenztiere. Ein Passagier mit einer Behinderung, der mit einem Assistenzhund reist, übernimmt die volle Verantwortung für die Sicherheit, die Gesundheit, das Wohlbefinden und das Verhalten seines Assistenzhundes. Dies gilt auch für die Interaktion des Assistenzhundes mit anderen Fluggästen und Besatzungsmitgliedern während er sich an Bord des Flugzeugs oder im Gate-Bereich befindet. Ein Passagier mit einer Behinderung, der mit einem Assistenzhund reist, trägt die alleinige Verantwortung für die Einhaltung aller anwendbaren staatlichen Gesetze, Vorschriften und Anforderungen, die in dem Land, Staat oder Gebiet gelten, aus dem und/oder in das der Assistenzhund befördert wird und/oder in dem sich ein Zwischenziel des Passagiers befindet. Dies gilt insbesondere für erforderliche Gesundheitszeugnisse, Genehmigungen und Impfungen. . Die Haftung des Passagiers umfasst auch alle anfallenden Kosten oder Folgen, die sich aus der Nichteinhaltung dieser Gesetze und Vorschriften ergeben, wozu auch die Unterbringung des Assistenzhundes in Quarantäne bei Ankunft gehören kann.
8.8.8 Bitte beachten Sie, dass Voraussetzung für die sichere und störungsfreie Durchführung eines Fluges ist, dass Ihr Tier so ausgebildet ist, dass es sich in einer öffentlichen Umgebung gut benimmt. Wir erlauben die Mitnahme des Tieres in der Kabine nur unter der Voraussetzung, dass Ihr Tier Ihnen gehorcht und sich angemessen verhält. Wenn Ihr Tier sich nicht angemessen benimmt, können Sie aufgefordert werden, ihm für den Transport seinen Maulkorb anzulegen, das Tier in den Laderaum verladen zu lassen (wenn ein Transportbehälter zur Verfügung steht) oder die Beförderung kann verweigert werden.
In der Kabine mitreisende Tiere (gegebenenfalls einschließlich Transportbehältnis) müssen in den Fußraum Ihres Sitzplatzes passen und während des gesamten Aufenthalts an Bord angemessen gesichert sein.
8.8.9 Sie tragen die Verantwortung für Sicherheit, Gesundheit und Benehmen Ihres Tieres und haften für die Einhaltung aller Einreise-, Ausreise-, Gesundheits- und sonstiger Vorschriften die für die Einreise in oder die Durchreise durch die jeweiligen Staaten gelten.
Sie haften für alle Kosten, die sich aus der Nichteinhaltung diese Verpflichtung ergeben sowie für alle Schäden, die von Ihnen mitgeführte Tiere verursachen und stellen uns von jeder Haftung frei, soweit wir den Schaden nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht haben.

Artikel 9: Flugpläne, Verspätungen und Flugstreichungen

9.1 Flugpläne
Bevor wir Ihren Buchungswunsch entgegennehmen, werden wir Sie über die planmäßige Abflugzeit informieren, so wie sie zu diesem Zeitpunkt gilt und diese in den Flugschein eintragen. Es ist möglich, dass wir die planmäßige Abflugzeit nach Ausstellung des Flugscheins ändern müssen. Wenn Sie uns eine Kontaktadresse mitteilen, so werden wir uns bemühen, Sie über solche Änderungen zu informieren. Wenn wir nach dem Flugscheinkauf eine nennenswerte Änderung der Abflugzeit vornehmen, die für Sie nicht annehmbar ist und wir Sie nicht auf einen für Sie annehmbaren Flug umbuchen können, so haben Sie Anspruch auf Erstattung nach den Bestimmungen des Artikels 10.3.

9.2 Annullierungen, Umbuchungen, Verspätungen
9.2.1 Wir unternehmen alle Anstrengungen, um Verspätungen zu vermeiden. In Ausübung dieser Anstrengungen und um Annullierungen zu vermeiden, können wir die Beförderung mit einem anderen Fluggerät oder mit einer anderen Fluggesellschaft durchführen.
9.2.2 Über Verspätungen, Umbuchungen und Annullierungen werden wir Sie rechtzeitig am Flughafen und während des Fluges informieren. Informationen zu Ihrem Flug finden Sie außerdem auf der entsprechenden Website.

Artikel 10: Erstattungen

10.1 Allgemeines
Für einen unbenutzten Flugschein oder einen unbenutzten Teil desselben leisten wir in Übereinstimmung mit den folgenden Absätzen dieses Artikels und entsprechend den jeweiligen Tarifbestimmungen eine Erstattung:

10.2 Empfänger der Erstattung
10.2.1 Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, erfolgt die Erstattung entweder an den im Flugschein mit Namen benannten Fluggast oder an die Person, die den Flugschein bezahlt hat.
10.2.2 Ist die den Flugschein bezahlende Person eine andere als die im Flugschein als Fluggast benannte und enthält der Flugschein einen entsprechenden Erstattungsbeschränkungsvermerk, so findet eine Erstattung nur an die den Flugschein bezahlende Person oder nach deren Anweisung statt.

10.3 Unfreiwillige Erstattung
10.3.1 Wenn wir einen Flug streichen (annullieren), einen Flug nicht entsprechend dem Flugplan durchführen, Ihren Bestimmungsort nicht anfliegen oder wenn Sie durch unser Verschulden einen gebuchten Anschlussflug nicht erreichen, so entspricht der Erstattungsbetrag:
10.3.1.1 wenn kein Teil des Flugscheins ausgeflogen wurde, dem gezahlten Flugpreis,
10.3.1.2 wenn ein Teil des Flugscheins ausgeflogen wurde, mindestens der Differenz zwischen dem gezahlten Flugpreis und dem für die abgeflogenen Strecken anwendbaren Flugpreis.

10.4 Freiwillige Erstattung
10.4.1 Verlangen Sie eine Erstattung aus anderen als den unter Absatz 10.3.1. dieses Absatzes genannten Gründen, so entspricht der Erstattungsbetrag, sofern die jeweiligen Tarifbestimmungen eine Erstattung vorsehen:
10.4.1.1 wenn kein Teil des Flugscheins ausgeflogen worden ist, dem gezahlten Flugpreis abzüglich anwendbarer Entgelte,
10.4.1.2 wenn ein Teil des Flugscheins ausgeflogen worden ist, der Differenz zwischen dem gezahlten Flugpreis und dem für die abgeflogene Strecke anwendbaren Flugpreis abzüglich anwendbarer Entgelte.

10.5 Ablehnung von Erstattungen
10.5.1 Wir behalten uns das Recht vor, die Erstattung für einen Flugschein abzulehnen, welchen Sie den Behörden eines Landes oder einem Luftfrachtführer zum Nachweis Ihrer Absicht, das Land wieder zu verlassen, vorgelegt haben, es sei denn, dass Sie zu unserer Zufriedenheit nachweisen können, dass Sie die Erlaubnis haben, in dem Land zu bleiben oder dass Sie das Land mit einem anderen Luftfrachtführer oder Beförderungsmittel verlassen werden.
10.5.2 Alle Erstattungen unterliegen den Gesetzen und sonstigen Vorschriften des Landes, in welchem der Flugschein ursprünglich gekauft wurde, und ferner des Landes, in welchem die Erstattung vorgenommen werden soll. Mit dieser Maßgabe behalten wir uns vor, die Erstattung in derselben Art und Währung vorzunehmen, in welcher der Flugpreis bezahlt wurde.

10.6 Erstattungen bei Zahlungen mit Kreditkarten
Erstattungen von Flugscheinen, die mit einer Kreditkarte bezahlt wurden, erfolgen als Gutschrift auf das Kreditkartenkonto, das ursprünglich zur Zahlung angegeben wurde. Der zu erstattende Betrag richtet sich entsprechend der Maßgaben in diesem Artikel nur nach dem im Flugschein angegebenen Betrag und der Währung. Der Erstattungsbetrag, den der Kreditkarteninhaber durch Gutschrift auf seinem Kreditkartenkonto erhält, kann durch Umrechnungen und Gebühren der Kreditkartengesellschaft von dem ursprünglich an die Kreditkartengesellschaft für den erstatteten Flugschein gezahlten Betrag abweichen. Diese Abweichungen begründen keinen Anspruch des Erstattungsempfängers uns gegenüber.

Artikel 11: Verhalten an Bord

11.1 Allgemeines
Ist Ihr Verhalten an Bord derart, dass von Ihnen eine Gefahr für das Flugzeug oder für Personen oder Gegenstände an Bord ausgeht, dass Sie die Besatzung in der Ausübung ihrer Pflichten beeinträchtigen oder Anweisungen der Besatzung nicht Folge leisten, einschließlich der Anweisungen betreffend Rauchverbote, Alkohol- oder Drogengebrauch, oder dass Sie anderen Fluggästen oder der Besatzung Unannehmlichkeiten oder Schaden zufügen, so behalten wir uns das Recht vor, die zur Verhinderung dieses Verhaltens notwendigen Maßnahmen bis hin zur Fesselung zu ergreifen. Wir können Ihre Weiterbeförderung verweigern und wegen Ihres Verhaltens an Bord Strafanzeige erstatten.

11.2 Elektronische Geräte
Die Benutzung von Mobiltelefonen, Funkgeräten und ferngesteuertem Spielzeug ist an Bord nicht gestattet. Für Mobiltelefone gilt eine Ausnahme auf Flugzeugen, die mit funktionsfähiger Mobilfunktechnik ausgerüstet sind. Auf diesen Flugzeugen ist die Benutzung von Mobiltelefonen nach Anweisung der Crew möglich. Bitte beachten Sie hierzu die Crewansagen sowie weiteres Informationsmaterial bzw. den FlyNet Guide an Bord. Sprachtelefonie ist in jedem Fall technisch unterbunden. Videokameras, Laptops, MP3-Player, CD-Player und Computerspielzeug können Sie an Bord benutzen, solange die Anschnallzeichen ausgeschaltet sind.

11.3 Nichtraucherflüge
Alle Discover Flüge sind Nichtraucherflüge. Das Rauchen ist in allen Bereichen des Flugzeugs verboten. Dies gilt auch für elektrische Zigaretten, unabhängig davon ob sie psychoaktive Substanzen enthalten

11.4 Alkoholische Getränke
Der Genuss mitgebrachter alkoholischer Getränke ist an Bord nicht gestattet.

11.5 Anschnallpflicht
Sie sind gehalten während des Fluges grundsätzlich auf Ihrem Sitz Platz zu nehmen. Dort besteht Anschnallpflicht.

11.6 Fotografieren und filmen an Bord
Filmen und fotografieren an Bord ist nur dann gestattet, wenn sichergestellt ist, dass die Rechte – insbesondere die Persönlichkeitsrechte – der aufgenommenen Personen gewahrt werden. Auf Anweisung der Crew kann das Filmen und Fotografieren an Bord jederzeit untersagt werden.

Artikel 12: Zusätzliche Leistungen

12.1 Andere Flugleistungen mit Dritten
Wenn wir für Sie andere Leistungen als Flugleistungen mit Dritten vereinbaren oder Beförderungsdokumente für andere Beförderungsleistungen als Flugleistungen ausstellen, so handeln wir insoweit nur als Agent. In diesen Fällen gelten die Geschäftsbedingungen des jeweiligen Leistungserbringers.

12.2 Zubringerdienste
Für Zubringerdienste, die wir selbst für unsere Fluggäste erbringen und die keine Flugleistungen beinhalten, können andere als diese Bedingungen gelten. Hierauf werden Sie im Buchungsprozess hingewiesen.

12.3 Zahlung von Zusatzleistungen
Für die Buchung von Zusatzleistungen der Discover, wie Sitzplatzreservierungen, Upgrades oder Über- und Sportgepäck, akzeptieren wir aus Gründen erhöhter Sicherheits- und Verwaltungskosten keine Bargeldzahlung.

Artikel 13: Verwaltungsformalitäten

13.1 Allgemeines
13.1.1 Sie sind verpflichtet, und es unterliegt Ihrer eigenen Verantwortung, die für Ihre Reise notwendigen Reisedokumente und Visa zu beschaffen und alle Vorschriften der Staaten zu befolgen, die überflogen oder angeflogen werden oder von denen ausgeflogen wird; das gleiche gilt für unsere diesbezüglichen Regelungen und Anweisungen. Ihre Reisedokumente und Visa müssen für die gesamte Dauer Ihrer Reise einschließlich etwaiger Unterbrechungen Gültigkeit besitzen. Uns trifft insoweit keine Verantwortung, insbesondere sind wir nicht verpflichtet die Gültigkeit zu überprüfen.
13.1.2 Wir haften nicht für die Folgen, die Ihnen aus der Unterlassung, sich die notwendigen Papiere zu beschaffen, oder aus der Nichtbefolgung der in Betracht kommenden Vorschriften oder Anweisungen entstehen.

13.2 Reisedokumente
Sie sind verpflichtet, vor Reiseantritt die Einreise- und Ausreisepapiere, Gesundheitszeugnisse und sonstigen Urkunden mitsichzuführen , die seitens der in Betracht kommenden Staaten vorgeschrieben sind und uns ggfs. die Anfertigung von Kopien dieser Dokumente zu gestatten. Wir behalten uns das Recht vor, Sie von der Beförderung auszuschließen, wenn Sie die maßgebenden Vorschriften nicht befolgen oder Ihre Dokumente unvollständig sind und wir haften nicht für Verluste oder Aufwendungen, die Ihnen daraus entstehen, dass Sie diese Bestimmungen nicht befolgen.

13.3 Einreiseverbot
Wird Ihnen die Einreise in ein Land verweigert so sind Sie verpflichtet, den anwendbaren Flugpreis zu zahlen, falls wir Sie auf Anordnung einer Behörde an Ihren Abgangsort oder an einen anderen Ort bringen müssen, weil Sie in ein Land (Durchreise- oder Bestimmungsland) nicht einreisen dürfen. Wir können zur Bezahlung dieses Flugpreises die von Ihnen gezahlten Gelder für nicht ausgenutzte Beförderung verwenden. Der bis zu dem Ort der Abweisung oder Ausweisung für die Beförderung bezahlte Flugpreis wird nicht erstattet.

13.4 Haftung des Fluggastes für Strafen usw.
Falls wir gehalten sind, Strafen oder Bußen zu zahlen oder zu hinterlegen oder sonstige Auslagen aufzuwenden, weil Sie die bezüglich der Ein- oder Durchreise geltenden Vorschriften des betreffenden Staates nicht befolgt haben oder weil die Kraft dieser Vorschriften erforderlichen Dokumente nicht ordnungsgemäß zur Stelle sind, so sind Sie verpflichtet, uns auf Verlangen die gezahlten oder hinterlegten Beträge und die aufgewendeten Auslagen zu erstatten sowie ein Bearbeitungsentgelt zu entrichten. Diese Verpflichtung trifft nicht nur den Passagier, sondern auch denjenigen, der das Ticket bezahlt hat. Wir sind berechtigt, in Ihrem Besitz befindliche nicht ausgeflogene Flugscheine zu verwenden. Die Höhe der Strafe und Bußgelder ist von Land zu Land verschieden und kann den Flugpreis weit übersteigen. Achten Sie daher in Ihrem eigenen Interesse auf die Einhaltung der Einreisebestimmungen.

13.5 Zolluntersuchung
Auf Verlangen haben Sie der Durchsicht Ihres aufgegebenen und nicht aufgegebenen Gepäcks durch Zoll- und andere Beamte beizuwohnen. Wir haften nicht für den dem Fluggast während der Untersuchung oder infolge Nichtbeachtens dieser Bestimmung entstehenden Schaden.

13.6 Sicherheitsüberprüfung
Sie sind verpflichtet, sich und Ihr Gepäck den durch die Behörden, die Flughafengesellschaften oder durch uns vorgenommenen Sicherheitsuntersuchungen zu unterziehen.

13.7 Übermittlung von Daten
Wir sind berechtigt, Ihre Passdaten und Ihre im Zusammenhang mit Ihrer Reise von uns verarbeiteten und genutzten personenbezogenen Daten an Behörden im In- und Ausland (einschließlich Behörden in den USA und Kanada) zu übermitteln, wenn das jeweilige Übermittlungsverlangen der Behörde aufgrund zwingender gesetzlicher Bestimmungen erfolgt und somit für die Erfüllung des Beförderungsvertrages erforderlich ist.

Artikel 14: Schadenshaftung

14.1 Allgemeines
14.1.1 Für die Haftung der EW Discover GmbH sowie der übrigen Gesellschaften, die als Vertragspartner Beförderungen durchführen, gelten jeweils deren eigene Beförderungsbedingungen.
14.1.2 Die Beförderung unterliegt der Haftungsordnung des Übereinkommens von Montreal vom 28. März 1999, das in der Europäischen Gemeinschaft durch die Verordnung (EG) Nr. 889/2002 geänderten Fassung und durch nationale Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten umgesetzt wurde.
14.1.3 Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Geschädigten mitgewirkt, so finden die Normen des anwendbaren Rechts hinsichtlich des Ausschlusses oder der Minderung der Ersatzpflicht bei mitwirkendem Verschulden des Geschädigten Anwendung.
14.1.4 Wir haften nur für Schäden, die auf unseren eigenen Flugdiensten eintreten. Soweit wir Flugscheine für die Beförderung von Flugdiensten anderer Luftfrachtführer ausstellen oder Gepäck zur Beförderung auf Flugdiensten eines anderen Luftfrachtführers annehmen, handeln wir lediglich als Agent für diesen anderen Luftfrachtführer. Gleichwohl haben Sie hinsichtlich des aufgegebenen Gepäcks das Recht, auch den ersten oder letzten Luftfrachtführer wegen Schadenersatzes in Anspruch zu nehmen.
14.1.5 Wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen nicht mit dem vertraglichen Luftfahrtunternehmen identisch ist, können Sie Ihre Anzeige oder Ihre Schadenersatzansprüche an jedes der beiden Unternehmen richten.
14.1.6 Wir haften nicht für Schäden, die aus der Erfüllung von staatlichen Vorschriften durch uns oder daraus entstehen, dass Sie die sich hieraus ergebenden Verpflichtungen nicht erfüllen.
14.1.7 Unsere Haftung übersteigt in keinem Falle den Betrag des nachgewiesenen Schadens. Wir sind für mittelbare oder Folgeschäden nur haftbar, wenn wir diese grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht haben; die Vorschriften des Übereinkommens bleiben unberührt.
14.1.8 Ausschluss und Beschränkungen unserer Haftung gelten sinngemäß auch zugunsten unserer Bediensteten, Vertreter sowie jeder Person, deren Fluggerät von uns benutzt wird, einschließlich deren Bediensteten und Vertreter
14.1.9 Der Gesamtbetrag, der etwa von uns und den genannten Personen als Schadenersatz zu leisten ist, darf die für uns geltenden Haftungshöchstgrenzen nicht überschreiten.
14.1.10 Soweit nichts anderes ausdrücklich vorgesehen ist, hat keine dieser Beförderungsbedingungen den Verzicht auf für uns geltende Haftungsausschlüsse oder Haftungsbeschränkungen nach dem Übereinkommen oder dem anwendbaren Recht zum Inhalt.

14.2 Schadenersatz bei Tod und Körperverletzung
Es gibt keine Höchsthaftungsbeträge für die Haftung bei Tod oder Körperverletzung von Fluggästen. Für Schäden bis zu einer Höhe von 113.100 SZR (ca. 121.243 EUR) kann das Luftfahrtunternehmen keine verschuldensbezogenen Einwendungen gegen Schadenersatzforderungen erheben. Über diesen Betrag hinausgehende Forderungen kann das Luftfahrtunternehmen durch den Nachweis abwenden, dass es weder fahrlässig noch sonst schuldhaft gehandelt hat.

14.3 Vorschusszahlungen
Wird ein Fluggast getötet oder verletzt, hat das Luftfahrtunternehmen innerhalb von 15 Tagen nach Feststellung der schadenersatzberechtigten Person eine Vorschusszahlung zu leisten, um die unmittelbaren wirtschaftlichen Bedürfnisse zu decken. Im Todesfall beträgt die Vorschusszahlung nicht weniger als 16.000 SZR (ca. 17.600 EUR).

14.4 Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von Reisegepäck
Wir haften für die Zerstörung, den Verlust oder die Beschädigung von Reisegepäck bis zu einer Höhe von 1.131 SZR (ca.1.213 EUR). Bei aufgegebenem Reisegepäck besteht eine verschuldensunabhängige Haftung, soweit nicht das Reisegepäck bereits vorher schadhaft war. Bei nicht aufgegebenem Reisegepäck haften wir nur für schuldhaftes Verhalten.

14.5 Höhere Haftungsgrenze für Reisegepäck
Eine höhere Haftungsgrenze gilt, wenn der Fluggast spätestens bei der Abfertigung eine besondere Erklärung abgibt und einen Zuschlag entrichtet.

14.6 Beanstandungen beim Reisegepäck
14.6.1 Bei Beschädigung, Verlust oder Zerstörung von Reisegepäck hat der Fluggast dem Luftfahrtunternehmen so bald wie möglich schriftlich oder in Textform Anzeige zu erstatten. Bei einer Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck muss der Fluggast binnen 7 Tagen, bei verspätetem Reisegepäck binnen 21 Tagen, nachdem es ihm zur Verfügung gestellt wurde schriftlich oder in Textform Anzeige erstatten.
14.6.2 Wir haften nicht für Schäden, die durch Gegenstände in ihrem Gepäck verursacht werden, es sei denn, wir haben diese grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht. Verursachen diese Gegenstände Schäden am Gepäck eines anderen Fluggastes oder unserem Eigentum, so haben Sie uns für alle Schäden und Aufwendungen, die hieraus entstehen, zu entschädigen.

14.7 Verspätung bei der Beförderung von Fluggästen und Reisegepäck
14.7.1 Wir haften für Schäden durch Verspätungen bei der Beförderung von Fluggästen, es sei denn, dass wir alle zumutbaren Maßnahmen zur Schadensvermeidung getroffen haben oder die Ergreifung dieser Maßnahmen unmöglich war. Die Haftung bei Verspätungsschäden bei der Beförderung von Fluggästen ist auf 4.694. SZR (ca. 5.032 EUR) begrenzt.
14.7.2 Wir haften für Schäden durch Verspätungen bei der Beförderung von aufgegebenem Gepäck, es sei denn, dass wir alle zumutbaren Maßnahmen zur Schadensvermeidung ergriffen haben oder die Ergreifung dieser Maßnahmen unmöglich war. Die Haftung für Verspätungsschäden bei der Beförderung von Reisegepäck ist auf 1.131 SZR (ca. 1.213 EUR) begrenzt.
14.7.3 Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Geschädigten mitgewirkt, so ist die Höhe des Schadensersatzanspruchs um den Betrag zu mindern, der dem Mitverschulden des Geschädigten entspricht. Der Geschädigte ist insbesondere dazu verpflichtet, den durch seinen Gepäckverlust oder die verspätete Beförderung seines Gepäcks entstehenden Schaden nicht durch unangemessene Ersatzkäufe zu erhöhen.

14.8 Nichtbeförderung wegen Überbuchung
14.8.1 Bei der Vergabe der verfügbaren Plätze werden wir unbegleiteten Kindern, kranken und behinderten Fluggästen Vorrang einräumen. Ansonsten werden die Fluggäste in der Reihenfolge ihres Eintreffens und unter angemessener Berücksichtigung ihrer Interessen zur Beförderung angenommen.
14.8.2 Ist absehbar, dass Fluggästen die Beförderung zu verweigern ist, so werden wir zuvor versuchen, mit hierzu bereiten Fluggästen den freiwilligen Verzicht auf die Beförderung zu vereinbaren.

14.9 Annullierungen
Bei Annullierungen werden wir versuchen, Sie auf andere Flüge, die gegebenenfalls von anderen Fluggesellschaften durchgeführt werden, umzubuchen.

Artikel 15: Fristen für Ersatzansprüche und Klagen

15.1 Anzeige von Schäden
Sofern Sie das aufgegebene Gepäck vorbehaltlos entgegennehmen, so wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass es in gutem Zustand und entsprechend dem Beförderungsvertrag abgeliefert worden ist. Bei Gepäckschäden ist jede Klage ausgeschlossen, wenn der Berechtigte nicht unverzüglich nach Entdeckung des Schadens, bei internationalen Reisen jedenfalls aber spätestens sieben Tage nach der Annahme des Gepäcks dem Luftfrachtführer Anzeige erstattet; das Gleiche gilt für Schäden, die durch die verspätete Auslieferung von Gepäck entstanden sind, mit der Maßgabe, dass diese Anzeige unverzüglich, jedenfalls aber spätestens 21 Tage nach Andienung des Gepäcks zu erstatten ist. Die Meldung des Schadens muss schriftlich erfolgen.

15.2 Klagefristen
Die Klage auf Schadenersatz für Schäden jeglicher Art kann bei internationalen Beförderungen nur binnen einer Ausschlussfrist von zwei Jahren erhoben werden, gerechnet vom Tage der Ankunft des Flugzeugs am Bestimmungsort oder vom Tage, an dem das Flugzeug hätte ankommen müssen, oder vom Tage, an welchem die Beförderung abgebrochen worden ist. Die Berechnung der Frist bestimmt sich nach dem Recht des angerufenen Gerichts.

Artikel 16: Sonstige Bestimmungen

Die Beförderung unterliegt weiteren Regelungen und Bedingungen, die auf uns anwendbar sind oder von uns herausgegeben wurden. Diese Regelungen und Bedingungen sind wichtig und können Änderungen unterliegen. Sie betreffen unter anderem die Beförderung von minderjährigen Kindern, schwangeren Frauen, kranken Fluggästen, Beschränkungen hinsichtlich elektronischer Geräte oder dem Alkoholgenuss an Bord. Alle Regelungen und Bedingungen übersenden wir auf Anfrage.

Artikel 17: Verbraucherschlichtungsstelle

Wir nehmen an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil. Die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle ist die söp_Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr e.V., Fasanenstraße 81, 10623 Berlin.
Die Europäische Kommission stellt ebenfalls eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die für Beschwerden genutzt werden kann.
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